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Kommentar zu den Strafrechtsreformen

In den letzten Wochen und Monaten legte der sozialdemokratische Bundesjustiz- minister Heiko Maas Reformen des Strafgesetzbuches vor, die in der Öffentlichkeit Anklang, aber auch Kritik fanden.

Viele der vorgeschlagenen Änderungen im StGB halten wir für richtig und sinnvoll; dass etwa in Zukunft auch rassistische und fremdenfeindliche Motive zum Mordmerkmal der „Niedrigen Beweggründe“ gezählt werden sollen, ist angesichts der Welle rechtsradikaler Gewalt, die die Deutschland in den vergangenen Monaten erlebt hat, ein deutliches Zeichen gegen gewaltbereiten Extremismus und wird von uns definitiv unterstützt. Genauso ist die Rehabilitierung tausender Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung durch den Paragraphen 175 StGB bis 1969 verurteilt worden sind, einer der wichtigsten Bestandteile für eine Reform des vom Nationalsozialismus belasteten Strafgesetzbuches. Gerade in Hinsicht auf die Öffnung der Ehe ist dies ein wichtiger Schritt, den wir zu gehen haben.

Allerdings konnte man in Hinblick auf die Morddelikte den Medien entnehmen, dass eine Absenkung der Haftstrafe für Mord, die sich normalerweise auf lebenslänglich beziffert, auf bis zu fünf Jahre vom Bundesjustizministerium geplant seien. Doch bei genauer Betrachtung dieser Aussage, ist mit der von Heiko Maas angestrebten Reform des Morddeliktes keinerlei Aufweichung des Strafgesetzbuches und damit unserer Justiz das Ziel. Es ist vielmehr eine notwendige Anpassung des StGB an moderne und demokratische Rechtsmaßstäbe. Der Paragraph 211 StGB, welcher auch als „Mordparagraph“ bekannt ist, stammt aus der Nazizeit, ist ungenau und mit unserem modernen Strafrecht nicht mehr vereinbar.

 

§ 211 Mord

Der umstrittene Paragraph stammt aus der Feder des Staatssekretärs im NS-Reichsjustizministerium und späteren Präsidenten des Volksgerichtshofes, Roland Freisler, welcher als der Mann in die Geschichte einging, der die Geschwister Scholl zum Tode verurteilt hat. Statt objektiver Maßstäbe beschrieben die Nazis 1941 einen Tätertypen und bestraften seine Gesinnung.

Mit der Novellierung des „Mordparagraphen“ sollen die völkischen Ungeister in unserem Rechtssystem vertrieben werden und den Richtern mehr Spielraum für ein gerechtes Urteil gegeben werden.
Bei einem Mord sind keinerlei Ausnahmen vorgesehen, die eine Strafminderung bewirken könnten. Lebenslänglich ist die einzige zulässige Strafe, der Richter hat keinen Spielraum. Dabei ist das Wort „Heimtücke“ von besonderer Bedeutung. Der im Fachterminus oft genannte „Haustyrannenmord“ bezeichnet die Tötung eines misshandelnden Ehepartners, insbesondere nach einem Streit. Dabei kann die Tötung in einer Situation erfolgen, in der die physisch überlegende Person wehrlos ist. Nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung ist bei einem solchen Fall die Höchststrafe auszusprechen. Selbst eine Frau, die ihren gewalttätigen Ehemann nach jahrelanger Peinigung im Schlaf tötet, wird somit nach geltendem Recht mindestens 15 Jahre im Gefängnis verbringen.

Die Novellierung des StGB würde den Rechtsprechenden in einem solchen exemplarischen Fall mehr Handlungsspielraum geben und eine individuelle Fallbezogene Rechtsprechung ermöglichen.
Dennoch ist die Reform, wie Minister Maas sie plant, nicht kritiklos zu befürworten: Dass eine Reduktion der Strafe für Mord auf bis zu fünf Jahre künftig auch für Täter in Betracht kommen soll, die durch eine „schwere Beleidigung oder Misshandlung zum Zorn gereizt“ wurden, bzw. bei der Tat von einer „vergleichbar heftigen Gemütsbewegung“ betroffen waren, grenzt in unseren Augen an eine Verharmlosung von Mord.

 

Nein heißt Nein

Aber nicht nur bei den Mordparagraphen, sondern auch beim Sexualstrafrecht gibt es dringenden Reformbedarf. Im Moment muss ein Vergewaltigungsopfer klare Beweise für die körperliche zur Wehrsetzung in einem Gerichtsverfahren aufbringen. Dies ist allerdings kaum möglich und daher gibt es große Scheu, vor allem von Seiten der Frauen, solche Vergehen anzuzeigen.
Die SPD fordert schon seit geraumer Zeit, dass ein „Nein“ auch als „Nein“ im Rechtsverständnis anerkannt wird. Nach der ersten Lesung im Bundestag zu dieser Reform des Sexualstrafrechts wollen wir unsere Forderung, dass ein „Nein“ auch „Nein“ zu bedeuten hat, erneut und verschärft betonen.

 

§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

Auch in ganz anderen Bereichen des StGB herrscht dringender Erneuerungsbedarf, wie aktuelle Ereignisse zeigen: Die Affäre um den Satiriker Jan Böhmermann hat uns allen die Macht des sogenannten „Schah-Paragraphen“ 103 ins Gedächtnis gerufen, der für Despoten wie Recep Erdogan ein Werkzeug der Schikane gegen Kritiker darstellt. Paragraph 103 stammt wie der „Gotteslästerungsparagraph“ 166 noch aus der Zeit der Monarchie und wurde von der reaktionären Elite aus Adel und Klerus als Instrument zum Schutz der eigenen Eitelkeit gegen jede Kritik geschaffen. Paragraph 166 gewährt den Überzeugungen religiöser Bürgerinnen und Bürger einen besonderen Schutz, auf den sich konfessionslose Menschen nicht berufen können.

Wie das in der Rechtspraxis aussieht, durften wir in den vergangenen Monaten erleben: Der pensionierte Lehrer Albert Voß wurde in Lüdinghausen auf Grundlage dieses Paragraphen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er Sprüche wie „Jesus – 2.000 Jahre rumhängen und immer noch kein Kater“ auf die Heckscheibe seines Autos geschrieben hatte. Als jedoch der „Focus“ diesen März mit „Was Atheisten mit Psychopathen gemeinsam haben“ titelte, hatte das ebenso wenig strafrechtliche Konsequenzen,wie der verbale Ausfall des ehemaligen CSU-Bundestagsabgeordneten Norbert Geis, der 2012 bei Anne Will nicht gläubige Menschen als das „Tätervolk des 20. Jahrhunderts“ verunglimpfte.

Die „Böhmermann-Affäre“ hat nun sogar die Union die Notwendigkeit der Abschaffung von Paragraph 103 erkennen lassen; vielleicht erkennen Deutschlands Konservative bald so- gar, dass auch Paragraph 166 nichts anderes als eine anachronistische Beschränkung der Redefreiheit darstellt.

 

Ohne Zweifel sind die Baustellen zahlreich. Dies soll jedoch nicht schmälern, dass Heiko Maas bislang große Schritte in die richtige Richtung unternommen hat. Wir hoffen, dass der Bundesjustizminister diesen Weg entschlossen weitergehen wird, bis das Strafgesetzbuch von sämtlichen Spuren der Monarchie und des Faschismus gereinigt ist. Wie in allen anderen Politikbereichen war es auch in der Rechtspolitik immer die SPD, die notwendige Reformen auf den Weg gebracht und nicht hinnehmbare Missstände angeprangert hat.

In der Weimarer Republik war es Justizminister Gustav Radbruch, der 1923 mit dem „Jugendgerichtsgesetz“ ein modernes Jugendstrafrecht durchsetzte und durch den Resozialisierung neben Bestrafung zum Hauptziel der Strafe erklärt wurde.

In den 1960er Jahren war es der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, der unermüdlich für eine strafrechtliche Verfolgung der Naziverbrechen und eine Neuausrichtung des StGB unter humanistischen Gesichtspunkten eintrat.

Wir Jusos sind froh, dass die SPD heute die Tatsache, dass sie den Bundesjustizminister stellt nutzt, um erneut notwendige Neuerungen durchzusetzen. Es gilt, jetzt nicht nachzulassen, sondern den beschrittenen Pfad konsequent zu Ende zu gehen.

 

Artikel verfasst vom gesamten Vorstand: 

Flemming Paulsen, Arne En- gelbrecht, Michael Seifert, Robert Kuhl, Niels Jurgons, Sonja Fesser, Karin Nordmann, Philipp Kehl

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